STANDARDVERTRAGSKLAUSELN

ABSCHNITT I.

Klausel 1

Zweck und Umfang

  1. Der Zweck dieser Standardvertragsklauseln besteht darin, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten usw. sicherzustellen den freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (1) für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland.
  2. Die Parteien: (1) die natürliche oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder andere Stelle(n) (im Folgenden „Entität(en“)), die die in Anhang IA aufgeführten personenbezogenen Daten übermitteln (im Folgenden jeweils „ Datenexporteur‘) und

    (2) die Stelle(n) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten vom Datenexporteur direkt oder indirekt über eine andere Stelle erhält/sind, die ebenfalls Vertragspartei dieser Klauseln ist, wie in Anhang IA aufgeführt (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“)
    diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden: „Klauseln“) zugestimmt haben.

  3. Diese Klauseln gelten in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang IB
  4. Der Anhang zu diesen Klauseln mit den darin genannten Anhängen bildet einen integralen Bestandteil dieser Klauseln.

Klausel 2

Wirkung und Unveränderlichkeit der Klauseln

  1. Diese Klauseln legen geeignete Garantien fest, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener Personen und wirksamer Rechtsbehelfe, gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 und in Bezug auf Datenübermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und/oder Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter, Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern sie nicht geändert werden, außer um die entsprechenden Module auszuwählen oder Informationen hinzuzufügen oder zu aktualisieren der Anhang. Dies hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfassenderen Vertrag aufzunehmen und/oder andere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern sie diesen Klauseln nicht direkt oder indirekt widersprechen oder die Grundrechte beeinträchtigen oder Freiheiten der betroffenen Personen.
  2. Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur aufgrund der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.

Klausel 3

Drittbegünstigte

  1. Betroffene Personen können sich als Drittbegünstigte auf diese Klauseln gegenüber dem Datenexporteur und/oder Datenimporteur berufen und diese durchsetzen, mit den folgenden Ausnahmen: (i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7;

    (ii) Klausel 8 – Modul Eins: Klausel 8.5 (e) und Klausel 8.9(b); Modul Zwei: Klausel 8.1(b), 8.9(a), (c), (d) und (e); Modul Drei: Klausel 8.1(a), (c) und (d) und Klausel 8.9(a), (c), (d), (e), (f) und (g); Modul 8.1: Abschnitt 8.3 (b) und Abschnitt XNUMX(b);

    (iii) Klausel 9 – Modul 9: Klausel 9(a), (c), (d) und (e); Modul Drei: Abschnitt XNUMX(a), (c), (d) und (e);

    (iv) Klausel 12 – Modul Eins: Klausel 12(a) und (d); Module zwei und drei: Klausel 12(a), (d) und (f);

    (v) Ziffer 13;

    (vi) Ziffer 15.1(c), (d) und (e);

    (vii) Klausel 16(e);

    (viii) Klausel 18 – Module eins, zwei und drei: Klausel 18(a) und (b); Modul 18: Klausel XNUMX.

  2. Absatz (a) berührt nicht die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Klausel 4

Dolmetschen

  1. Wenn in diesen Klauseln Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 definiert sind, haben diese Begriffe die gleiche Bedeutung wie in dieser Verordnung.
  2. Diese Klauseln müssen gelesen und interpim Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geändert.
  3. Diese Klauseln gelten nichterpin einer Weise geändert werden, die im Widerspruch zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechten und Pflichten steht.

Klausel 5

Hierarchie

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen verwandter Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Abschlusses dieser Klauseln bestehen, haben diese Klauseln Vorrang.

Klausel 6

Beschreibung der Übertragung(en)

Die Einzelheiten der Übermittlung(en) und insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die übermittelt werden, und der/die Zweck(e), zu dem/denen sie übermittelt werden, sind in Anhang IB aufgeführt

Klausel 7

Andockklausel

  1. Ein Unternehmen, das keine Vertragspartei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem es den Anhang ausfüllt und Anhang IA unterzeichnet
  2. Sobald es den Anhang ausgefüllt und Anhang IA unterzeichnet hat, wird das beitretende Unternehmen Vertragspartei dieser Klauseln und hat die Rechte und Pflichten eines Datenexporteurs oder Datenimporteurs gemäß seiner Bezeichnung in Anhang IA
  3. Das beitretende Unternehmen hat keine Rechte oder Pflichten aus diesen Klauseln aus der Zeit, bevor es Partei wurde.

ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN

Klausel 8

Datenschutzvorkehrungen

Der Datenexporteur garantiert, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um festzustellen, dass der Datenimporteur in der Lage ist, durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen seinen Verpflichtungen gemäß diesen Klauseln nachzukommen.

8.1 Anweisungen

  1. Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs. Der Datenexporteur kann solche Weisungen während der gesamten Vertragsdauer erteilen.
  2. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diesen Anweisungen nicht Folge leisten kann.

8.2 Zweckbindung

Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den (die) bestimmten Zweck(e) der Übermittlung gemäß Anhang IB, sofern der Datenexporteur keine weiteren Anweisungen erteilt.

8.3 Transparenz

Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person kostenlos eine Kopie dieser Klauseln einschließlich des von den Parteien ausgefüllten Anhangs zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten erforderlich ist, kann der Datenexporteur einen Teil des Textes des Anhangs zu diesen Klauseln schwärzen, bevor er eine Kopie weitergibt, muss jedoch einen aussagekräftigen Text bereitstellen Zusammenfassung, wenn die betroffene Person sonst nicht in der Lage wäre, deren Inhalt zu verstehen oder ihre Rechte auszuüben. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen mit, soweit dies möglich ist, ohne die geschwärzten Informationen preiszugeben. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

8.4-Genauigkeit

Erkennt der Datenimporteur, dass die ihm zugegangenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind, so teilt er dies dem Datenexporteur unverzüglich mit. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen, um die Daten zu löschen oder zu berichtigen.

8.5 Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe von Daten

Die Verarbeitung durch den Datenimporteur erfolgt nur für die in Anhang IB festgelegte Dauer. Nach Beendigung der Erbringung der Verarbeitungsdienste löscht der Datenimporteur nach Wahl des Datenexporteurs alle im Auftrag der Daten verarbeiteten personenbezogenen Daten Exporteur und bescheinigen dem Datenexporteur, dass er dies getan hat, oder geben alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten an den Datenexporteur zurück und löschen vorhandene Kopien. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls für den Datenimporteur geltende lokale Gesetze die Rückgabe oder Löschung der personenbezogenen Daten verbieten, garantiert der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicherstellt und sie nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies erforderlich ist lokales Gesetz. Dies gilt unbeschadet von Ziffer 14, insbesondere der Verpflichtung des Datenimporteurs gemäß Ziffer 14(e), den Datenexporteur während der gesamten Vertragsdauer zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterliegt nicht im Einklang mit den Anforderungen von Abschnitt 14(a).

8.6 Sicherheit der Verarbeitung

  1. Der Datenimporteur und bei der Übermittlung auch der Datenexporteur müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor Sicherheitsverletzungen, die zu versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung, Verlust, Änderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff führen dieser Daten (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus berücksichtigen die Parteien gebührend den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, den Kontext und den/die Zweck(e) der Verarbeitung sowie die mit der Verarbeitung für die betroffenen Personen verbundenen Risiken . Die Parteien erwägen insbesondere den Einsatz einer Verschlüsselung oder Pseudonymisierung auch bei der Übermittlung, soweit der Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung bleiben die zusätzlichen Informationen zur Zuordnung der personenbezogenen Daten zu einer bestimmten betroffenen Person nach Möglichkeit unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Absatz muss der Datenimporteur mindestens die in Anhang II genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten.
  2. Der Datenimporteur gewährt seinen Mitarbeitern nur Zugang zu den personenbezogenen Daten, soweit dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass die zur Bearbeitung der Personendaten befugten Personen sich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  3. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf personenbezogene Daten, die vom Datenimporteur gemäß diesen Klauseln verarbeitet werden, ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen, um den Verstoß zu beheben, einschließlich Maßnahmen zur Minderung seiner nachteiligen Auswirkungen. Der Datenimporteur hat den Datenexporteur auch unverzüglich zu benachrichtigen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Eine solche Benachrichtigung enthält Angaben zu einer Kontaktstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können, eine Beschreibung der Art des Verstoßes (einschließlich, soweit möglich, der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen und personenbezogenen Datensätze), seiner wahrscheinlichen Folgen und der ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit es nicht möglich ist, alle Informationen gleichzeitig bereitzustellen, enthält die Erstmeldung die damals verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, unverzüglich nachgereicht.
  4. Der Datenimporteur arbeitet mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn, damit der Datenexporteur seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen kann, insbesondere die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Art der Daten zu benachrichtigen Datenverarbeitung und die dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen.

8.7 Sensible Daten

Sofern es sich bei der Übermittlung um personenbezogene Daten handelt, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten oder biometrische Daten zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person oder B. der sexuellen Orientierung, oder Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten (im Folgenden „sensible Daten“), muss der Datenimporteur die in Anhang IB beschriebenen spezifischen Beschränkungen und/oder zusätzlichen Schutzmaßnahmen anwenden

8.8 Weiterleitung

Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs an Dritte weitergeben. Darüber hinaus ist eine Weitergabe der Daten an Dritte mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (4) (im selben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, im Folgenden „Weiterübermittlung“) nur dann zulässig, wenn der Dritte hierzu einverstanden ist oder damit einverstanden ist an diese Klauseln im entsprechenden Modul gebunden sein oder wenn:

    • (i) die Weiterübermittlung erfolgt in ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt;
    • (ii) der Dritte sorgt anderweitig für angemessene Garantien gemäß Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die betreffende Verarbeitung;
    • (iii) die Weiterleitung ist für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Regulierungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich; oder
    (iv) die Weitergabe ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.

Jede Weiterleitung unterliegt der Einhaltung aller anderen Garantien gemäß diesen Klauseln durch den Datenimporteur, insbesondere der Zweckbindung.

8.9 Dokumentation und Einhaltung

  1. Der Datenimporteur wird Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln beziehen, unverzüglich und angemessen bearbeiten.
  2. Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der Datenimporteur eine angemessene Dokumentation über die im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.
  3. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind, und ermöglicht auf Anfrage des Datenexporteurs in angemessenen Abständen Audits der von diesen Klauseln erfassten Verarbeitungstätigkeiten oder trägt dazu bei wenn Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung vorliegen. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Datenexporteur relevante Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen.
  4. Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Audits können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und müssen gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt werden.
  5. Die Vertragsparteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage die in den Absätzen (b) und (c) genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Audits, zur Verfügung.

Klausel 9

Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

  1. OPTION 1: SPEZIFISCHE VORHERIGE GENEHMIGUNG Der Datenimporteur darf keine seiner im Namen des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs an einen Unterauftragsverarbeiter vergeben. Der Datenimporteur muss den Antrag auf eine spezifische Genehmigung mindestens [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen einreichen, die erforderlich sind, damit der Datenexporteur über die Genehmigung entscheiden kann. Die Liste der vom Datenexporteur bereits zugelassenen Unterauftragsverarbeiter finden Sie in Anhang III. Die Parteien halten Anhang III auf dem neuesten Stand. OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG Der Datenimporteur verfügt über die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur mindestens [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich und schriftlich über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch die Hinzufügung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern informieren und dem Datenexporteur so ausreichend Zeit geben, Einwände dagegen zu erheben solche Änderungen vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s). Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Ausübung seines Widerspruchsrechts benötigt.
  2. Wenn der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Namen des Datenexporteurs) beauftragt, muss er dies im Wege eines schriftlichen Vertrags tun, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzverpflichtungen vorsieht wie die für den Datenexporteur Datenimporteur gemäß diesen Klauseln, auch im Hinblick auf die Rechte Dritter für betroffene Personen. (8) Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur durch die Einhaltung dieser Klausel seinen Verpflichtungen gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhält, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
  3. Wenn der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Namen des Datenexporteurs) beauftragt, muss er dies im Wege eines schriftlichen Vertrags tun, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzverpflichtungen vorsieht wie die für den Datenexporteur Datenimporteur gemäß diesen Klauseln, auch im Hinblick auf die Rechte Dritter für betroffene Personen. (8) Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur durch die Einhaltung dieser Klausel seinen Verpflichtungen gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhält, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
  4. Der Datenimporteur bleibt gegenüber dem Datenexporteur voll verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters aus seinem Vertrag mit dem Datenimporteur. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur über jedes Versäumnis des Unterauftragsverarbeiters, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
  5. Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach – für den Fall, dass der Datenimporteur faktisch verschwunden, rechtlich erloschen oder insolvent geworden ist – der Datenexporteur das Recht hat, die Unterauftragsvergabe zu kündigen. Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.

Klausel 10

Betroffenenrechte

  1. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur unverzüglich über jede Anfrage, die er von einer betroffenen Person erhalten hat. Sie beantwortet diese Anfrage nicht selbst, es sei denn, sie wurde vom Datenexporteur dazu ermächtigt.
  2. Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Diesbezüglich legen die Vertragsparteien in Anhang II die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, durch die die Unterstützung geleistet werden soll, sowie des Umfangs und Umfangs der erforderlichen Unterstützung fest.
  3. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Absätzen (a) und (b) hat der Datenimporteur die Anweisungen des Datenexporteurs zu befolgen.

Klausel 11

Wiedergutmachung

  1. Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in einem transparenten und leicht zugänglichen Format durch individuelle Mitteilung oder auf seiner Website über eine für die Bearbeitung von Beschwerden zuständige Kontaktstelle. Er wird alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält, umgehend bearbeiten. [OPTION: Der Datenimporteur stimmt zu, dass betroffene Personen eine Beschwerde auch bei einer unabhängigen Stelle einreichen könnenispDie Datenübermittlung an die Schlichtungsstelle (11) erfolgt für die betroffene Person kostenfrei. Sie informiert die betroffenen Personen in der in Absatz (a) dargelegten Weise über diesen Rechtsbehelfsmechanismus und darüber, dass sie nicht verpflichtet sind, ihn zu nutzen oder eine bestimmte Reihenfolge bei der Geltendmachung von Rechtsbehelfen einzuhalten.]
  2. Im Falle einer AnzeigeispKommt es zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien zu einer Vereinbarung über die Einhaltung dieser Klauseln, so wird sich diese Partei nach besten Kräften bemühen, das Problem zeitnah gütlich zu lösen. Die Vertragsparteien halten sich gegenseitig darüber auf dem Laufenden. dispund gegebenenfalls an deren Lösung mitzuwirken.
  3. Macht die betroffene Person ein Drittbegünstigtenrecht gemäß Klausel 3 geltend, akzeptiert der Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person, (i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts einzureichen oder Arbeitsort oder die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Ziffer 13;
    (ii) verweisen Sie auf dispDie zuständigen Gerichte im Sinne von Ziffer 18 sind zuständig.
  4. Die Vertragsparteien akzeptieren, dass die betroffene Person unter den in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bedingungen von einer gemeinnützigen Einrichtung, Organisation oder Vereinigung vertreten werden kann.
  5. Der Datenimporteur muss sich an eine Entscheidung halten, die nach geltendem Recht der EU oder der Mitgliedstaaten verbindlich ist.
  6. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die von der betroffenen Person getroffene Entscheidung ihre materiellen und verfahrensrechtlichen Rechte auf Rechtsbehelfe gemäß den geltenden Gesetzen nicht beeinträchtigt.

Klausel 12

Haftung

  1. Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei/en für alle Schäden, die sie der/den anderen Partei/en durch einen Verstoß gegen diese Klauseln zufügt.
  2. Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Entschädigung für alle materiellen oder immateriellen Schäden, die der Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person durch die Verletzung der Rechte Dritter zufügt unter diesen Klauseln.
  3. Ungeachtet des Absatzes (b) haftet der Datenexporteur gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Entschädigung für alle materiellen oder immateriellen Schäden, die der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder sein Unterauftragsverarbeiter) die betroffene Person durch die Verletzung der Rechte des Drittbegünstigten gemäß diesen Klauseln verursacht. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, wenn der Datenexporteur ein Auftragsverarbeiter ist, der im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt, der Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit zutreffend.
  4. Die Parteien vereinbaren, dass, wenn der Datenexporteur gemäß Absatz (c) für Schäden haftbar gemacht wird, die durch den Datenimporteur (oder seinen Unterauftragsverarbeiter) verursacht wurden, er berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil der Entschädigung zurückzufordern, der dem entspricht Haftung des Datenimporteurs für den Schaden.
  5. Wenn mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich ist, die der betroffenen Person durch einen Verstoß gegen diese Klauseln entstehen, haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede dieser Parteien gerichtliche Schritte einzuleiten Parteien.
  6. Die Parteien vereinbaren, dass, wenn eine Partei gemäß Absatz (e) haftbar gemacht wird, sie berechtigt ist, von der anderen Partei/den anderen Parteien den Teil der Entschädigung zurückzufordern, der ihrer/seiner Verantwortung für den Schaden entspricht.
  7. Der Datenimporteur darf sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um seine eigene Haftung zu vermeiden.

Klausel 13

Aufsicht

  1. [Wenn der Datenexporteur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist:] Die Aufsichtsbehörde, die dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass der Datenexporteur die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Datenübertragung einhält, wie in Anhang IC angegeben, handelt als zuständig Aufsichtsbehörde.
    [Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, aber in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß Artikel 3 Absatz 2 fällt und einen Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 bestellt hat ) der Verordnung (EU) 2016/679:] Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelassen ist, wie in Anhang IC angegeben, wird tätig als zuständige Aufsichtsbehörde.
    [Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, aber in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß Artikel 3 Absatz 2 fällt, ohne jedoch einen Vertreter gemäß Artikel 27 benennen zu müssen (2) der Verordnung (EU) 2016/679:] Die Aufsichtsbehörde eines der Mitgliedstaaten, in die die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten gemäß diesen Klauseln im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an sie übermittelt werden, oder deren Verhalten übertragen werden überwacht wird, sich wie in Anhang IC angegeben befindet, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde.
  2. Der Datenimporteur verpflichtet sich, sich der Gerichtsbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und mit ihr in allen Verfahren zusammenzuarbeiten, die darauf abzielen, die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen. Insbesondere verpflichtet sich der Datenimporteur, Anfragen zu beantworten, sich Audits zu unterziehen und die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen einschliesslich Abhilfe- und Ausgleichsmassnahmen einzuhalten. Sie bestätigt der Aufsichtsbehörde schriftlich, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen wurden.

ABSCHNITT III – LOKALE GESETZE UND PFLICHTEN IM FALLE DES ZUGRIFFS DURCH ÖFFENTLICHE BEHÖRDEN

Klausel 14

Lokale Gesetze und Praktiken, die die Einhaltung der Klauseln betreffen

  1. Die Parteien garantieren, dass sie keinen Grund zu der Annahme haben, dass die Gesetze und Praktiken im Bestimmungsdrittland, die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur gelten, einschließlich etwaiger Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen zur Genehmigung des Zugriffs durch Behörden, dies verhindern den Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten aus diesen Klauseln. Dies basiert auf dem Verständnis, dass Gesetze und Praktiken, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU ) 2016/679, stehen diesen Klauseln nicht entgegen.
  2. Die Parteien erklären, dass sie bei der Gewährleistung gemäß Absatz (a) insbesondere die folgenden Elemente gebührend berücksichtigt haben: (i) die besonderen Umstände der Übertragung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und die verwendeten Übertragungskanäle; beabsichtigte Weiterübertragungen; die Art des Empfängers; der Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der übermittelten personenbezogenen Daten; der Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt; den Speicherort der übertragenen Daten;
    (ii) die Gesetze und Praktiken des Bestimmungsdrittlandes – einschließlich derjenigen, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden erfordern oder den Zugriff durch diese Behörden genehmigen – relevant im Hinblick auf die spezifischen Umstände der Übermittlung und die geltenden Beschränkungen und Garantien (12 );

    (iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen, die zur Ergänzung der Sicherheitsvorkehrungen gemäß diesen Klauseln getroffen wurden, einschließlich Maßnahmen, die während der Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland angewendet werden.

  3. Der Datenimporteur garantiert, dass er sich bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz (b) nach besten Kräften bemüht hat, dem Datenexporteur relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, und stimmt zu, weiterhin mit dem Datenexporteur zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bewertung nach Absatz (b) zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nach Zustimmung zu diesen Klauseln und für die Dauer des Vertrags Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterliegt, die nicht den Anforderungen des Absatzes entsprechen (a), auch nach einer Änderung der Gesetze des Drittlandes oder einer Maßnahme (z. B. einer Offenlegungsanfrage), die auf eine Anwendung dieser Gesetze in der Praxis hinweist, die nicht mit den Anforderungen in Absatz (a) im Einklang steht.
  6. Nach einer Benachrichtigung gemäß Absatz (e) oder wenn der Datenexporteur aus anderen Gründen Grund zu der Annahme hat, dass der Datenimporteur seinen Verpflichtungen aus diesen Klauseln nicht mehr nachkommen kann, muss der Datenexporteur unverzüglich geeignete Maßnahmen (z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung) ermitteln Sicherheit und Vertraulichkeit), die der Datenexporteur und/oder Datenimporteur zur Bewältigung der Situation ergreifen muss. Der Datenexporteur setzt die Datenübermittlung aus, wenn er der Ansicht ist, dass keine angemessenen Garantien für die Übermittlung gewährleistet werden können, oder wenn er von der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu aufgefordert wird. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln handelt. Sind an dem Vertrag mehr als zwei Parteien beteiligt, kann der Datenexporteur dieses Kündigungsrecht nur gegenüber der betreffenden Partei ausüben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn der Vertrag gemäß dieser Klausel gekündigt wird, gelten Klausel 16(d) und (e).

Klausel 15

Pflichten des Datenimporteurs bei Zugriff durch Behörden

15.1 Benachrichtigung

  1. Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person unverzüglich (ggf. mit Hilfe des Datenexporteurs) zu benachrichtigen, wenn er:(i) eine rechtsverbindliche Anfrage von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, erhält die Gesetze des Bestimmungslandes für die Offenlegung personenbezogener Daten, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden; Diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die anfragende Behörde, die Rechtsgrundlage für die Anfrage und die bereitgestellte Antwort enthalten. oder
    (ii) Kenntnis von einem direkten Zugriff durch Behörden auf personenbezogene Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln gemäß den Gesetzen des Bestimmungslandes übermittelt werden; diese Mitteilung muss alle dem Importeur zur Verfügung stehenden Informationen enthalten.
    [Für Modul XNUMX: Der Datenexporteur leitet die Meldung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen weiter.]
  2. Wenn es dem Datenimporteur nach den Gesetzen des Bestimmungslandes untersagt ist, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, verpflichtet sich der Datenimporteur, sich nach besten Kräften zu bemühen, eine Aufhebung des Verbots zu erreichen, um so viel zu kommunizieren Informationen so schnell wie möglich. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Bemühungen zu dokumentieren, um diese auf Anfrage des Datenexporteurs nachweisen zu können.
  3. Soweit nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zulässig, verpflichtet sich der Datenimporteur, dem Datenexporteur während der Vertragsdauer in regelmäßigen Abständen möglichst viele relevante Informationen über die eingegangenen Anfragen (insbesondere Anzahl der Anfragen, Art der angeforderten Daten, anfragende Behörde(n), ob Anfragen angefochten wurden und die Person, die Sie benötigentcomich über solche Herausforderungen usw. informieren).
  4. Der Datenimporteur verpflichtet sich, die Informationen gemäß den Absätzen (a) bis (c) für die Dauer des Vertrages aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Absätze (a) bis (c) berühren nicht die Verpflichtung des Datenimporteurs gemäß Klausel 14(e) und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

15.2 Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Datenminimierung

  1. Der Datenimporteur erklärt sich bereit, die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Offenlegung zu überprüfen, insbesondere ob er im Rahmen der der ersuchenden Behörde eingeräumten Befugnisse bleibt, und den Antrag anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es berechtigte Gründe gibt, dies anzunehmen das Ersuchen nach den Gesetzen des Bestimmungslandes, den anwendbaren Verpflichtungen nach internationalem Recht und den Grundsätzen des internationalen Miteinanders rechtswidrig ist. Der Datenimporteur wird unter den gleichen Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen. Bei Anfechtung eines Antrags ersucht der Datenimporteur vorläufige Maßnahmen, um die Wirkung des Antrags auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über seine Begründetheit entschieden hat. Sie gibt die angeforderten personenbezogenen Daten erst dann weiter, wenn dies nach den geltenden Verfahrensvorschriften erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14(e).
  2. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine rechtliche Beurteilung und jede Anfechtung des Auskunftsersuchens zu dokumentieren und, soweit nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zulässig, die Dokumentation dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen. Sie stellt sie auch der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung. [Für Modul XNUMX: Der Datenexporteur stellt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Bewertung zur Verfügung.]
  3. Der Datenimporteur verpflichtet sich, bei der Beantwortung eines Antrags auf Offenlegung auf der Grundlage einer angemessenen Absicht das zulässige Mindestmaß an Informationen bereitzustellenerpZurückweisung des Antrags.

ABSCHNITT IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Klausel 16

Nichteinhaltung der Klauseln und Kündigung

  1. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur unverzüglich informieren, wenn er diese Klauseln aus welchen Gründen auch immer nicht einhalten kann.
  2. Für den Fall, dass der Datenimporteur gegen diese Klauseln verstößt oder diese Klauseln nicht einhalten kann, wird der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aussetzen, bis die Einhaltung wieder sichergestellt ist oder der Vertrag beendet wird. Dies gilt unbeschadet von Ziffer 14(f).
  3. Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn: (i) der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gemäß Absatz (b) ausgesetzt hat und Die Einhaltung dieser Klauseln wird nicht innerhalb einer angemessenen Frist und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach der Aussetzung wiederhergestellt.
    (ii) der Datenimporteur verstößt erheblich oder anhaltend gegen diese Klauseln; oder
    (iii) der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesen Klauseln nicht nachkommt.
    In diesen Fällen informiert sie die zuständige Aufsichtsbehörde [für Modul XNUMX: und den für die Verarbeitung Verantwortlichen] über diese Nichteinhaltung. Wenn der Vertrag mehr als zwei Parteien umfasst, kann der Datenexporteur dieses Kündigungsrecht nur gegenüber der betreffenden Partei ausüben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  4. Personenbezogene Daten, die vor Vertragsbeendigung gemäß Absatz (c) übermittelt wurden, sind nach Wahl des Datenexporteurs unverzüglich an den Datenexporteur zurückzugeben oder vollständig zu löschen. Das Gleiche gilt für etwaige Kopien der Daten.] [Für Modul Vier: Vom Datenexporteur in der EU erhobene personenbezogene Daten, die vor Vertragsbeendigung gemäß Absatz (c) übermittelt wurden, werden unverzüglich in seinem gelöscht Gesamtheit, einschließlich etwaiger Kopien davon.] Der Datenimporteur bestätigt dem Datenexporteur die Löschung der Daten. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Sollten für den Datenimporteur lokale Gesetze gelten, die die Rückgabe oder Löschung der übermittelten personenbezogenen Daten verbieten, gewährleistet der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln gewährleistet und die Daten nur in dem Umfang und für die Dauer verarbeitet, wie dies der Fall ist gemäß diesem örtlichen Gesetz erforderlich.
  5. Jede Vertragspartei kann ihre Zustimmung zur Bindung an diese Klauseln widerrufen, wenn (i) die Europäische Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, der die Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, für die diese Klauseln gelten; oder (ii) die Verordnung (EU) 2016/679 Teil des Rechtsrahmens des Landes wird, in das die personenbezogenen Daten übermittelt werden. Dies gilt unbeschadet anderer Verpflichtungen, die für die betreffende Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gelten.

Klausel 17

Geltendes Recht

Für diese Klauseln gilt das Recht eines EU-Mitgliedstaates, sofern dieses Recht Drittbegünstigtenrechte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht von ist Germany.

Klausel 18

Gerichtsstands- und Gerichtsstandswahl

  1. Irgendein DispStreitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats entschieden.
  2. Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte von sind Germany.
  3. Eine betroffene Person kann den Datenexporteur und/oder Datenimporteur auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  4. Die Parteien vereinbaren, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.

(1) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt und im Namen eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, ist die Berufung auf diese Klauseln bei der Beauftragung eines anderen Auftragsverarbeiters (Unterverarbeitung), der nicht der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, erforderlich ) 29/4 gewährleistet auch die Einhaltung von Artikel 2018 Absatz 1725 der Verordnung (EU) 23/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 45. Oktober 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Union Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1247/2002 und des Beschlusses Nr. 295/21.11.2018/EG (ABl. L 39 vom 29, S. 3). inwieweit diese Klauseln und die Datenschutzverpflichtungen gemäß dem Vertrag oder einem anderen Rechtsakt zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 2018 Absatz 1725 der Verordnung (EU) 2021/915 im Einklang stehen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss XNUMX/XNUMX enthaltenen Standardvertragsklauseln berufen.
(2) Dies erfordert eine Anonymisierung der Daten in der Weise, dass die Person im Sinne des Erwägungsgrundes 26 der Verordnung (EU) 2016/679 für niemanden mehr identifizierbar ist und dieser Vorgang unumkehrbar ist.
(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausdehnung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor. Der Datenschutzbeauftragte der UnionslaDie Verordnung, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fällt unter das EWR-Abkommen und wurde in dessen Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Offenlegung durch den Datenimporteur gegenüber einem im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
(4) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausdehnung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor. Der Datenschutzbeauftragte der UnionslaDie Verordnung, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fällt unter das EWR-Abkommen und wurde in dessen Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Offenlegung durch den Datenimporteur gegenüber einem im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
(5) Siehe Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn der Verantwortliche ein Organ oder eine Einrichtung der EU ist, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(6) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die Ausdehnung des Binnenmarktes der Europäischen Union auf die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen vor. Der Datenschutzbeauftragte der UnionslaDie Verordnung, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679, fällt unter das EWR-Abkommen und wurde in dessen Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Offenlegung durch den Datenimporteur gegenüber einem im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
(7) Dazu zählt, ob es sich bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung um personenbezogene Daten handelt, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über diese Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person oder Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen oder Straftaten.
(8) Diese Anforderung kann durch den Unterauftragsverarbeiter erfüllt werden, der diesen Klauseln im Rahmen des entsprechenden Moduls gemäß Klausel 7 beitritt.
(9) Diese Anforderung kann durch den Unterauftragsverarbeiter erfüllt werden, der diesen Klauseln im Rahmen des entsprechenden Moduls gemäß Klausel 7 beitritt.
(10) Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Komplexität und Anzahl der Anfragen erforderlich ist. Der Datenimporteur informiert die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über eine solche Verlängerung.
(11) Der Datenimporteur kann unabhängige d. anbietenispEine Schlichtung durch ein Schiedsgericht ist nur möglich, wenn dieses seinen Sitz in einem Land hat, das das New Yorker Übereinkommen zur Durchsetzung von Schiedssprüchen ratifiziert hat.
(12) Hinsichtlich der Auswirkungen solcher Gesetze und Praktiken auf die Einhaltung dieser Klauseln können im Rahmen einer Gesamtbewertung verschiedene Elemente berücksichtigt werden. Zu diesen Elementen können relevante und dokumentierte praktische Erfahrungen mit früheren Offenlegungsanfragen von Behörden oder das Fehlen solcher Anfragen gehören, die einen ausreichend repräsentativen Zeitraum abdecken. Hierbei handelt es sich insbesondere um interne Aufzeichnungen oder andere Dokumentationen, die laufend nach Maßgabe der gebotenen Sorgfalt erstellt und auf der Ebene der Geschäftsleitung zertifiziert werden, sofern diese Informationen rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden dürfen. Wenn diese praktische Erfahrung zu dem Schluss führt, dass der Datenimporteur nicht an der Einhaltung dieser Klauseln gehindert wird, muss sie durch andere relevante, objektive Elemente gestützt werden, und es obliegt den Parteien, sorgfältig zu prüfen, ob diese Elemente zusammengenommen ausreichend sind Gewicht hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Repräsentativität, um diese Schlussfolgerung zu stützen. Insbesondere müssen die Parteien berücksichtigen, ob ihre praktischen Erfahrungen durch öffentlich zugängliche oder anderweitig zugängliche, verlässliche Informationen über das Vorliegen oder Nichtvorhandensein von Anfragen innerhalb desselben Sektors und/oder die Anwendung des Rechts in der Praxis bestätigt werden und nicht im Widerspruch dazu stehen. B. Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsbehörden.

ANHANG

ERLÄUTERUNGEN:

Es muss möglich sein, die für jede Übermittlung oder Übermittlungskategorie geltenden Informationen klar zu unterscheiden und in diesem Zusammenhang die jeweilige(n) Rolle(n) der Parteien als Datenexporteur(en) und/oder Datenimporteur(en) zu bestimmen. Dies erfordert nicht unbedingt das Ausfüllen und Unterzeichnen separater Anhänge für jede Übertragung/Übertragungskategorie und/oder jedes Vertragsverhältnis, wobei diese Transparenz durch einen Anhang erreicht werden kann. Wo es jedoch zur Gewährleistung ausreichender Klarheit erforderlich ist, sollten separate Anhänge verwendet werden.

ANHANG I.

A. LISTE DER PARTEIEN
Datenexporteur(e):
[Identität und Kontaktdaten des/der Datenexporteur(s) und gegebenenfalls seines/ihres Datenschutzbeauftragten und/oder Vertreters in der Europäischen Union]

  • Name: ……….
    Adresse: …….
    Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ………..
    Aktivitäten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten relevant sind: …………
    Unterschrift und Datum: ………..
  • Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): ………….

Datenimporteur(e): [Identität und Kontaktdaten des Datenimporteurs/der Datenimporteur(en), einschließlich etwaiger Ansprechpartner, die für den Datenschutz verantwortlich sind]

  • Name: ……….
    Adresse: …….
    Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ………..
    Aktivitäten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten relevant sind: …………
    Unterschrift und Datum: ………..
  • Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): ………….

B. BESCHREIBUNG DER ÜBERTRAGUNG

Kategorien von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden
...
Kategorien der übermittelten personenbezogenen Daten
...
Sensible Daten werden übermittelt (falls zutreffend) und angewendete Beschränkungen oder Sicherheitsvorkehrungen, die die Art der Daten und die damit verbundenen Risiken vollständig berücksichtigen, wie z eine Aufzeichnung des Zugriffs auf die Daten, Einschränkungen für die Weiterleitung oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.
...
Die Häufigkeit der Übertragung (z. B. ob die Daten einmalig oder kontinuierlich übertragen werden).
...
Art der Verarbeitung
...
Zweck(e) der Datenübermittlung und Weiterverarbeitung
...
Der Zeitraum, für den die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien, die zur Bestimmung dieses Zeitraums verwendet werden
...
Bei Übermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter bitte auch den Betreff angeben mattArt und Dauer der Verarbeitung

...

C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE

Identifizieren Sie die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) gemäß Ziffer 13

...

ANHANG II

TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN

ERLÄUTERUNGEN:

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen konkret (und nicht generisch) beschrieben werden. Siehe auch den allgemeinen Kommentar auf der ersten Seite des Anhangs, insbesondere zur Notwendigkeit, klar anzugeben, welche Maßnahmen für jede Übertragung/jeden Übertragungssatz gelten.

Beschreibung der vom/von den Datenimporteur(en) umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen (einschließlich aller relevanten Zertifizierungen), um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
[Beispiele für mögliche Maßnahmen:
Maßnahmen zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten
Maßnahmen zur Sicherstellung der fortlaufenden Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit von Verarbeitungssystemen und -diensten
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit und der Zugriff auf personenbezogene Daten im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls zeitnah wiederhergestellt werden können
Prozesse zur regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Bewertung der Wirksamkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten
Maßnahmen zur Benutzeridentifikation und Autorisierung
Maßnahmen zum Schutz von Daten bei der Übertragung
Maßnahmen zum Schutz von Daten bei der Speicherung
Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Orten, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden
Maßnahmen zur Sicherstellung der Protokollierung von Ereignissen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Systemkonfiguration, einschließlich der Standardkonfiguration
Maßnahmen zur internen IT- und IT-Security-Governance und -Management
Maßnahmen zur Zertifizierung/Sicherung von Prozessen und Produkten
Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung
Maßnahmen zur Sicherung der Datenqualität
Maßnahmen zur Gewährleistung einer begrenzten Datenspeicherung
Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht
Maßnahmen zur Ermöglichung der Datenübertragbarkeit und zur Sicherstellung der Löschung]
Beschreiben Sie bei Übermittlungen an (Unter-) Auftragsverarbeiter auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der (Unter-) Auftragsverarbeiter ergreifen muss, um dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Unterstützung leisten zu können, und bei Übermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter, um ihn zu unterstützen der Datenexporteur

ANHANG III

LISTE DER UNTERVERARBEITER
ERLÄUTERUNGEN:

Dieser Anhang muss für die Module zwei und drei ausgefüllt werden, im Falle einer besonderen Genehmigung von Unterauftragsverarbeitern (Klausel 9(a), Option 1).

Der Verantwortliche hat die Verwendung der folgenden Unterauftragsverarbeiter genehmigt:

  • Name: ……….
    Adresse: …….
    Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: ………..
  • Beschreibung der Verarbeitung (einschließlich einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, falls mehrere Unterauftragsverarbeiter zugelassen sind): ………….